Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Hier finden Sie unsere Allegemeinen Geschäftsbedingungen. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gültig seit dem 01.01.2018

Allgemeine Bedingungen für Reparatur-, Inspektions-, Kundendienst- und sonstige Leistungen der Firma Jaster Hydraulik GmbH, Hinrich-Schmidt-Straße 35, 25746 Heide (JH) und der Firma Jaster Hydraulik GmbH & Co KG, Am Königshügel 2, 24866 Busdorf (JH)

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich und Änderungen

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Vereinbarungen und Verträge, auch für jede künftige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir.

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Vereinbarungen, Leistungen und Verträge von der JH, z. B. für die Reparatur-, Inspektions- und Kundendienstleistungen, den Einbau oder die Lieferung von Ersatz- und Austauschteilen und Leistungen aus Serviceverträgen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Kunde deren Geltung für die gesamte Dauer der

Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle auch mündlich, sowie telefonisch abgeschlossenen Folgegeschäfte.

 

Einkaufs- und sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit den nachfolgenden Bedingungen übereinstimmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die JH in Kenntnis dieser Bedingungen die vereinbarten Leistungen vorbehaltlos erbringt.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und mit deren Inhalt zustande. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Daten und Angaben sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes in die Werkstatt von der JH oder die Anforderung eines Außendienstbeauftragten gelten als Auftrag zur Feststellung der notwendigen Reparatur- und Kundendienstleistungen auf Kosten des Kunden. Die dabei getroffenen Feststellungen und voraussichtlich durchzuführenden Leistungen werden in den Außendienst- bzw. Werkstattauftrag aufgenommen. Eine schriftliche Auftragsbestätigung erhält der Kunde nur auf ausdrückliches Verlangen.

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist die JH berechtigt, die festgestellten Reparatur- und Kundendienstleistungen ohne Rückfrage beim Kunden entgeltlich durchzuführen.

Im Fall mündlich – insbesondere telefonisch – aufgegebener Bestellungen trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten etwaiger Übermittlungsfehler und darauf beruhender Fehlbestellungen/Fehllieferungen.

Eine Verpflichtung zur Durchführung der festgestellten Reparatur- und Kundendienstleistungen besteht nur, wenn der Kunde JH insoweit schriftlich beauftragt JH die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt hat.

Die Vergütung für die Durchführung von Reparatur- und Kundendienstleistungen wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Kostenvoranschläge stellen dabei nur unverbindliche Kostenschätzungen dar und beinhalten keine abschließende Erklärung über die Höhe der Kosten für Reparaturaufwand und Ersatzteile.

Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.

Während der Reparaturzeit bei der JH besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z. B. Feuer, Leitungswasser, Sturm und Maschinenbruch, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

 

3. Preise

Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich, soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, einschließlich Verpackung nach unserer Wahl ab Werk oder Verkaufsraum. Unseren Preisen liegen die bei Vertragsschluss gültigen Kostenfaktoren zugrunde. Wenn sich in der Zeit bis zur vereinbarten Lieferung eine wesentliche Änderung dieser Kostenfaktoren, wie Grund- und Hilfsstoffe, Löhne, Frachten, Energiekosten etc. ergibt, sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen, die sich ergibt aus der Beeinflussung des Endpreises durch die prozentuale Steigerung des jeweiligen Kostenfaktors. Im Falle der Anpassung ist der Kunde berechtigt, von uns die schriftliche Angabe der Art und des Umfangs der Kostensteigerung zu verlangen.

 

4. Zahlungsbedingungen und -verzug

Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Sollte die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht bei der JH eingehen, tritt automatisch Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. JH ist dazu berechtigt, für bereits geleistete Arbeiten/Serviceleistungen/Lieferungen einen Abschlag zu fordern. Dieser wird auf die nach Beendigung des Auftrages fällige Schlussrechnung angerechnet. Bei Sondererzeugnissen, die für den Auftrag des Kunden eigens konstruiert und hergestellt werden, sind die Zahlungen wie folgt fällig: Ein Drittel des in der Auftragsbestätigung genannten Gesamtpreises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel bei Lieferung, der Rest 10 Tage nach Rechnungsstellung, jeweils ohne Abzug.

Zahlungen müssen in bar oder kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Geschäftskonten von der JH geleistet werden. Maßgeblich für den Ausgleich der Forderung ist der Eingang des geschuldeten Betrages bei der JH. Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

 

Gerät der Kunden mit einer Zahlung in Verzug oder wird Stundung vereinbart, sind wir berechtigt vom Verzugs-, bzw. Stundungszeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 12 % p.a. des rückständigen Betrages zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein oder werden uns Umstände bekannt. die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall dazu berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, das gilt entsprechend für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden.

JH ist dazu berechtigt für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von 5,00 € zu verlangen.

 

5. Lieferung und Leistung

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Betriebsgelände verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt einer höheren Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, behördlichen Anordnungen sowie bei anderen Umständen, die außerhalb des Einflusses der JH liegen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Die vorgeschriebenen Umstände sind auch dann nicht von JH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Eintritt und Dauer der vorgenannten Liefer- und Leistungshindernisse wird JH dem Kunden schnellstmöglich mitteilen.

Entschädigungsansprüche wegen Verzuges gegenüber der JH entstehen nur, wenn der JH grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Befinden wir uns im Verzug, kann der Kunde eine Verzugsentschädigung verlangen in Höhe von ½ Prozentpunkt des Nettopreises der rückständigen Lieferung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozentpunkt des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Die dem Kunden zur Genehmigung übersandten Unterlagen, Pläne, Zeichnungen etc. hat dieser uns unverzüglich mit dem Genehmigungsvermerk zurückzusenden. Wir sind berechtigt, bis zum Eingang dieser Unterlagen bzw. der genannten a-conto-Zahlungen die Ausführung der Lieferung oder Leistung zurückzustellen.

Die Vereinbarung verbindlicher Liefer- und Leistungszeiträume oder -fristen stellt kein Fixgeschäft dar. Fixgeschäfte müssen von der JH ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt werden.

 

6.Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Übergabe des Erzeugnisses an den Kunden bzw. an die von ihm mit der Abholung beauftragte Person über. Wird das Erzeugnis auf Wunsch des Kunden  an einen anderen Ort versendet, geht die Gefahr mit der Übergabe des Erzeugnisses an die zur Ausführung der Übersendung bestellte Person über. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen die von ihm gewünschten Risiken, wie Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden versichert. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

7. Mängelrüge

Mängel sind nach §377 HGB unverzüglich anzuzeigen und schriftlich zu rügen.

 

8.a. Gewährleistung

Für Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch und Verschleiß unterliegen wird insoweit keine Haftung übernommen. Wir haften auch nicht für natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, chemische oder elektrische Einflüsse sowie Witterungs-oder andere Natureinflüsse. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt wurden/werden oder eine fehlerhafte Bedienung vorliegt. Werden, Änderungen an den Erzeugnissen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen oder wenn der Kunde schuldhaft selbst nachbessert, besteht keine Gewährleistung. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn in Abstimmung mit dem Kunden lediglich eine behelfsmäßige Instandsetzung vorgenommen wurde und über die Behelfsmäßigkeit hinaus Mängel auftreten.

Bei Sondererzeugnissen haften wir lediglich für zeichnungsgerechte Ausführung, wenn die Herstellung nach Konstruktionsunterlagen des Kunden erfolgt. Wird uns die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, sind wir zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Kunde nachweist, dass das Erzeugnis dem Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht. In keinem Fall haften wir dafür, dass der Kunde durch den Einsatz unserer Erzeugnisse bzw. mittels der von ihm verwendeten Einrichtungen und Maschinen bestimmte Ergebnisse, Eigenschaften oder sonstige Ziele zu erreichen beabsichtigt, es sei denn. diese Ergebnisse, Eigenschaften oder sonstigen Ziele sind ausdrücklich schriftlich vereinbart worden und der Kunde weist nach, dass der Vertragszweck infolge eines Mangels unserer Erzeugnisse nicht erreicht wird. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass Zeichnungen, Daten und sonstigen Angaben einschließlich seiner Kenntnisse über Art, Umfang und Ort des Einsatzes unserer Erzeugnisse richtig und vollständig sind.

Sind wir gewährleistungspflichtig, kann der Kunde nach seiner Wahl verlangen, dass

a) das schadhafte Erzeugnis uns zur Reparatur übersandt und, nach unserer Wahl repariert oder durch ein Neuteil ersetzt an den Kunden zurückgesandt wird, oder

b) dass der Kunde das schadhafte Erzeugnis bereithält und wir einen Techniker zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Auslieferungsort schicken, der die Reparatur bzw. den Ersatz vornimmt. Verlangt der Kunde, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten anderen Ort vorgenommen werden, sind wir verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, wenn der Kunde mit seinem Verlangen schriftlich erklärt, dass er die über einen Einsatz am Ablieferungsort hinausgehenden Arbeits- und Reisekosten eines Technikers zu angemessenen und üblichen Sätzen vergütet. Die Verpflichtung entfällt, falls wir nachweisen, dass uns ein nach Art und Umfang der verlangten Reise geeigneter Techniker nicht zur Verfügung steht. Dann verbleibt es bei der Gewährleistungshaftung nach a). Schlägt die Nachbesserung trotz angemessener Nachfrist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Durch unberechtigte Mängelrüge entstehende Kosten trägt der Kunde. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen regeln unsere Gewährleistungshaftung abschließend und schließen anderweitige Ansprüche des Kunden, gleich welcher Art, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz einschließlich des Ersatzes von Folgeschäden, aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

Sollte sich herausstellen, dass es sich nicht um einen gewährleistungspflichtigen Mangel oder Fehler handelt, weisen wird darauf hin, dass der Gesamtaufwand zu vergüten ist. 

 

8.b. Mängelansprüche bei gebrauchten Waren

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).

 

Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln werden ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Haftung bei Vorsatz sowie bei Arglist. Der Haftungsausschluss für Sachmängel umfasst auch nicht Ansprüche auf Schadenersatz bei der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit oder bei einem groben Verschulden.

9. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden und auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder wenn der Schadensersatzanspruch des Kunden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Wege der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung der JH auf den Ersatz von typischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt. Eine etwaige Haftung aufgrund von zwingenden Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt davon unberührt.

9.a.

JH haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

 9.b. Unentgeltliche Beratung

Unentgeltliche technische Beratungen sind ausschließlich Serviceleistungen, für die wir keine Haftung übernehmen. Sie sind nicht Gegenstand des Liefervertrages.

9.c. Versicherungsrisiko

Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Versicherung für alle gelieferten Gegenstände abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer-, Vandalismus- und Diebstahlsrisiko einschließt.

9.d. Verjährung

Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der JH oder eines oder mehreren ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der JH oder eines oder mehreren ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Gewährleistungsrechte bei Erzeugnissen, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte ein Jahr.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum, bis sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und der mit ihm verbundenen Unternehmen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, vollständig beglichen sind. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung. Vermischung oder Vermengung mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache entsprechend dem Rechnungswert auf uns übergeht und der Kunde die Sache für uns mit in Verwahrung nimmt. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten uno veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung. unerlaubte Handlung) wegen unserer Vorbehaltswaren entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen des Kunden werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch sind wir verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir sind verpflichtet, dem Kunden die vorstehend vereinbarten Sicherheiten auf Verlangen nach seiner Wahl freizugeben. soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden in der Ausübung der Eigentumsvorbehaltsrechte sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.

11. Rücknahme von Waren

Wir sind in Ausnahmefällen bereit, die von uns gelieferte Ware zurückzukaufen. Dies bedarf jedoch für jeden Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises nehmen wir unter Berücksichtigung der bei uns anfallenden Bearbeitungs- und überprüfungskosten sowie des Zustandes der zurückgekauften Ware einen Abschlag vom ursprünglichen Rechnungswert vor, dessen Höhe wir für jeden Einzelfall gesondert festlegen.

 

12. Dokumentation und gewerbliche Schutzrechte

Dass in den von uns in Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen übermittelten Abbildungen. Zeichnungen, Mustern etc. verkörperte technische Wissen bleibt unser geistiges Eigentum. Vervielfältigungen, Nachahmungen und Weitergabe dieser Unterlagen sind untersagt. Die vom Kunden übermittelten Pläne, Zeichnungen, Muster etc. gehen in unser Eigentum über. Für deren Richtigkeit trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Der Kunde garantiert, dass die von ihm übermittelten Unterlagen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Zu einer eigenen Überprüfung sind wir nicht verpflichtet. Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten einschließlich des Know-hows in Anspruch genommen, hat uns der Kunde von solchen Ansprüchen freizustellen. Wird der Kunde oder sein Abnehmer von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, sind wir zur Freistellung verpflichtet, es sei denn, die Konstruktion des Liefergegenstandes rührt vom Kunden her. Diese Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig durch die Hohe des Kaufpreises des betroffenen Liefergegenstandes begrenzt. Wir sind berechtigt, uns von dieser Freistellungsverpflichtung dadurch zu befreien, dass wir die erforderliche Lizenz bezüglich des angeblich verletzten Schutzrechts beschaffen oder dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. der betroffenen Teile davon zur Verfügung stellen, die der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht unterliegen.

13. Pfandrecht; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung

Ein bestehendes gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich auf alle JH im Zeitpunkt seiner Entstehung zustehenden Forderungen aus gegenwärtigen und früheren Aufträgen über Reparatur-, Inspektions- oder Kundendienstleistungen sowie alle Forderungen für sonstige mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehende Leistungen. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn und soweit der Zahlungsanspruch von JH und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Kunde kann die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von JH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Sitz unseres Betriebes ist Erfüllungsort für die aus dem Vertrag folgenden Verpflichtungen beider Parteien, jedoch ist Erfüllungsort für die Zahlung Heide. Für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten, ist Gerichtsstand Heide, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn sich der Einsatzort im Ausland befindet bzw. der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. In allen Fällen gilt deutsches Recht.

 

14. salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.